Viele Familien, Anwohnende und Lehrkräfte kennen das tägliche Chaos vor der Schule: „Eltern-Taxis“! Kinder zu Fuß, mit dem Roller und dem Fahrrad sind ebenfalls auf dem Schulweg unterwegs und es kommt oft zu gefährlichen Situationen.
Zahlreiche Kommunen in Bayern wollen sich des Problems annehmen und vor den Schulen sogenannte „Schulstraßen“ oder „Schulzonen“ einrichten, an denen morgens zu Schulbeginn, zum Beispiel von 7:30 Uhr bis 8:00 Uhr der motorisierte Verkehr nicht direkt vor die Schultüre fahren darf – dafür jedoch stressfreie „Kiss-and-Ride“-Parkplätze zur Nutzung in sicherem Abstand zur Schule erhält. Dieses in Wien bewährte Konzept wurde auch in Orten in Deutschland, zum Beispiel Berlin oder Köln, bereits erprobt.
Freistaat Bayern soll Kommunen bei Schulstraßen aktiv unterstützen!
Andere Bundesländer, wie zum Beispiel Nordrhein-Westfalen oder Baden-Württemberg, unterstützen ihre Kommunen aktiv bei der Umsetzung von Schulstraßen mit Handreichungen für die rechtssichere Umsetzung der Anordnung.
Eine solche Handreichung ist auch in Bayern nötig, damit auch kleinere Kommunen ohne großen Aufwand diese wichtige Maßnahme für einen sicheren Schulweg umsetzen können. Diese jedoch fährt einen völlig widersprüchlichen Kurs. Während das Verkehrsministerium bestätigt, dass Schulstraßen prinzipiell zulässig seien, hat das Innenministerium der Stadt Garching ein entsprechendes Vorhaben ausdrücklich verboten, weil das Wort „Schulstraßen“ nicht in der StVO enthalten sei.
Solange sich die Staatsregierung hier auf Kosten der Verkehrssicherheit irrlichtert, können die Kommunen trotzdem „Schulstraßen“ mit dem Instrumentarium von Straßen- und Wegegesetz sowie der StVO einrichten. Allerdings dürfen sie dies nicht „Schulstraßen“ nennen, weil der Begriff als solcher rechtlich nicht definiert ist.
Wie funktioniert eine „Schulstraße“ rechtlich?
Konkret funktioniert eine Sperrung im Sinne des „Schulstraßen“-Konzepts über eine straßenrechtliche Teileinziehung, die durch ein begleitendes straßenverkehrsrechtliches Verbot für Kraftfahrzeuge mit zeitlichem Zusatz, beispielsweise „werktags von Montag bis Freitag von 07:30 bis 08:00 Uhr“ kenntlich gemacht wird. Die Ausweisung der „Schulstraße“ geht mit der Einrichtung von bequemen Bring- und Holzonen („Kiss-and-Ride“) außerhalb des gesperrten Bereichs für Autofahrende einher.
Für die praktische Handhabung empfehlen wir diese Leitfaden und Materialien:
- Leitfaden: Schulstraßen. Praktische Hinweise zur Einrichtung von temporären und
dauerhaften Schulstraßen - Schulstraßen: Sicherheit vor dem Schultor
- BaWü: Hinweise zur straßenverkehrsrechtlichen und straßenrechtlichen
Umsetzung von Schulstraßen und Schulzonen - Schulstraßen-Erlass NRW, Einrichtung von Schulstraßen einfach gemacht
Keine Panik: Prüfauftrag reicht!
Kommunalpolitiker*innen müssen all die juristischen Details nicht wissen. Ihr könnt für eure Straße vor der Schule einen Prüfauftrag beantragen, sodass die einschlägig ausgebildeten Mitarbeitenden in der Kommunalverwaltung sich die Umsetzbarkeit genauer anschauen. Eine Mehrheit im Rat vorausgesetzt natürlich.