Räumpflicht auf Radwegen Immer wieder erreichen uns Fragen zur Räumpflicht bei Radwegen. Kurz gesagt: Die Behörde, die für den Radweg zuständig ist muss den Radweg auch im Winter benutzbar halten. Das kann die Gemeinde (bei Radwegen an Gemeindestraßen) sein, der Landkreis (bei Kreisstraßen) oder der Freistaat (bei Radwegen an Staats- und Bundesstraßen). Wenn die Pflicht nicht erfüllt wird, kann die Rechtsaufsichtsbehörde eingeschaltet werden. Das bedeutet für uns, wenn wir uns über nicht oder schlecht geräumte Radwege ärgern: Klären, wer für den Radweg zuständig ist (Kommune, Kreis oder Freistaat).Anruf bei der zuständigen Stelle (im Rathaus, Landratsamt bzw. staatliches Straßenbauamt) und Winterdienst einfordern.Bei Nichterfolgen: Politisch Antrag im Kommunalparlament stellen bzw. Info an örtlich zuständigen MdL und Pressearbeit machen sowie Rechtsaufsichtsbehörde einschalten. Hintergrundinfos für Kommunalos: Die meisten Beschwerden über unzureichenden Winterdienst beziehen sich auf Gemeindestraßen. Die kommunale Pflichtaufgabe Winterdienst ist im Artikel 51 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes BayStrWG geregelt. Bei den Reinigungs-, Beleuchtungs-, Räum-, Streupflichten für öffentliche Straßen handelt es sich im Wesentlichen um Pflichtaufgaben der Kommunen im eigenen Wirkungskreis. Ein sog. Entschließungsermessen existiert bei Pflichtaufgaben nicht (also nicht „ob“ die Kommunen tätig werden, sie sind nur hinsichtlich des „wie“ frei, d.h. sie können die Aufgabe z.B. durch Private erledigen lassen). Die Pflichtaufgabe wird im genannten Art. 51 BayStrWG bei den Absätzen 1 und 2 durch die Worte „haben zu“, „sind verpflichtet“ deutlich. Der Abs. 5 ermöglicht es den Kommunen lediglich im Verordnungswege, die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke mit in die Pflicht zu nehmen und damit die Aufgabe teilweise abzuwälzen. Gesetzestext im Original: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayStrWG/true Die Kommunen haben bei Pflichtaufgaben in ihrem Wirkungskreis kein Ermessen, ob sie der Aufgabe nachkommen, sie sind nur in der Art und Weise der Aufgabenausführung frei. Dabei kann es natürlich zu Unterschieden im Vollzug kommen, je nach Leistungsfähigkeit und Prioritätensetzung der jeweiligen Kommune. Hier ist der richtige Ansatzpunkt für uns Kommunalos, politisch Druck für ganzjährig befahrbare Radwege einzutreten. Es ist nicht einzusehen, warum Radwege später als Straßen oder gar nicht geräumt werden. Auch auf Radwegen findet Alltagsverkehr, Berufsverkehr und Schulwegverkehr statt. Radfahrende sind die schwächeren und gefährdeteren Verkehrsteilnehmer*innen und naturgemäß mit größeren Schwierigkeiten bei Eis und Schnee konfrontiert als ein PKW. Deshalb können wir zurecht auf Gleichbehandlung dringen. Anmerkung: In der Fahrradstadt Kopenhagen werden Radwege sogar vorrangig geräumt! Wenn eine Kommune der Pflicht gar nicht nachkommt, kann die Rechtsaufsichtsbehörde (= Landratsamt) eingeschaltet werden.