Durchgangsstraßen

Kommunen und Bürger*innen mitbestimmen lassen

Hundertausende Menschen in Bayern leiden unter Lärm und Abgasen an Bundes- und Staatsstraßen, die Siedlungsgebiete durchqueren. Durchgangsstraßen zerschneiden unsere Orte und beeinträchtigen die Lebensqualität.  Die Staatsregierung sieht in den Hauptverkehrsstraßen nur die Aufgabe, die Verkehrsleistung zu maximieren.

Wir Grünen hingegen sind der Auffassung, dass eine Straße nicht nur dazu dient, möglichst vielen Fahrzeugen den Weg zu ebnen. Innerorts ist eine Straße auch öffentlicher Raum, den die Bewohnerinnen und Bewohner des Ortes nutzen können. Sie möchten ohne übermäßigen Verkehrslärm und Schadstoffbelastung dort wohnen können und ihre Kinder in Sicherheit nach draußen lassen können.

Im Koalitionsvertrag der Ampel-Bundesregierung steht dank unseres Verhandlungserfolgs, dass die Kommunen nun im Rahmen einer StVO-Reform mehr Gestaltungsmöglichkeiten bekommen sollen, auch bei Durchgangsstraßen.

Wir Grüne in Bayern wollen

  • den Verkehr innerorts beruhigen:
    • Tempo 30 als Regelgeschwindigkeit
    • den Kommunen eine grundlegende Mitsprache bei der Gestaltung und Nutzung von ortsquerenden Kreis-, Staats- und Bundesstraßen sowie Vorfahrtsstraßen einräumen. Umgekehrt soll es die Möglichkeit geben, an geeigneten Hauptstraßen die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Beschilderung streckenbezogen auf einen höheren Wert festzulegen.
  • anstatt des bisherigen Primats der maximalen Verkehrsleistung Aspekte der Anwohnerfreundlichkeit und Ortsverträglichkeit berücksichtigen mit:
    • Durchfahrtsbeschränkungen für LKW ab einem gewissen Gewicht, je nach örtlichen Gegebenheiten ganztags oder nachts
    • niedrigeren Maximalgeschwindigkeiten
    • mehr Querungshilfen wie Ampeln, Zebrastreifen, Verkehrsinseln
    • Begrünungen, Fahrbahnverengungen, Radfahrstreifen, Fahrradschutzstreifen etc.
    • Maßnahmen zur nächtlichen Lärmreduzierung

Was die Kommunen jetzt schon tun können

Gemeindestraßen

Innerhalb von Siedlungsgebieten, auf gemeindlichen Straßen hat die Kommune einige – leider eng begrenzte – Möglichkeiten, für den Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner zu sorgen. Von Geschwindigkeit minderndern Straßengestaltung bis zur Ausweisung von Tempo-30-Zonen kann die Kommune entscheiden, auch wenn es bestimmte Bedingungen gibt.

„Diese sind in der vom Bund erlassenen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt. In § 45 (1) StVO steht. „Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie […] 2. zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, 3. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen […].“https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__45.html

Problem Durchgangsstraßen

Komplizierter wird es aber an Durchgangsstraßen und ausgerechnet diese sind in der Regel die vielbefahrenen Straßen mit den meisten Immissionen. Auf Vorfahrtsstraßen, Kreis-, Staats- und Bundesstraßen kann eine Kommune keine Tempo-30-Zone einrichten.

Geschwindigkeitsbegrenzungen können nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden: wenn eine konkrete Gefahrenlage vorliegt und ein über das normale Maß hinausgehendes Unfallrisiko besteht und es keine andere Möglichkeit gibt, die Verkehrssicherheit zu verbessern. Eine Gefahrenlage besteht auch, wenn eine Unfallhäufung vorliegt.

Ausnahmen vor Schulen und anderen sozialen Einrichtungen

Innerorts kann eine Kommune streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auch auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern festlegen! (vgl. §45(9) StVO)

Vor jeder Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde sind die Straßenbaubehörde und die Polizei zu hören.

An übergeordneten Straßen muss laut Staatsregierung mehr Lärm hingenommen werden

Nach der Gleichbehandlung von Anwohnerinnen und Anwohnern an Durchgangsstraßen gegenüber solchen an Wohnstraßen gefragt, antwortet die Staatsregierung:

„Wegen ihrer der Widmung entsprechenden Verkehrsbedeutung kommen Verkehrsbeschränkungen für Straßen des überörtlichen Verkehrs grundsätzlich nur in Betracht, wenn im begründeten Einzelfall besondere Umstände dies zwingend gebieten und dem verkehrliche Belange nicht entgegenstehen. Hierbei ist der Rechtsprechung folgend davon auszugehen, dass der Verkehrslärm, der von Anliegern etwa einer Bundesfernstraße (einschließlich Ortsdurchfahrt) oder auch einer Staatsstraße bzw. einer Kreisstraße wegen ihrer Widmung entsprechenden Verkehrsbedeutung ertragen werden muss, nicht der Belastung einer örtlichen Erschließungsstraße gleichgesetzt werden kann.
Die Grenze der zumutbaren Belastung ist dabei nicht durch gesetzliche Grenzwerte festgelegt. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass in allgemeinen Wohngebieten die Immissionsgrenzwerte der Lärmschutz-richtlinien-StV von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts im Anwendungsbereich des § 45 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 StVO als Orientierung für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze herangezogen werden können. Für die ebenfalls im Bereich der Ortsdurchfahrten gelegenen Mischgebiete liegen die Grenzwerte mit 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts höher.
“ (siehe Antwort auf Frage 2 unter https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/17_0011928.pdf)

Warum gibt es dann in Baden-Württemberg an vielen Durchgangsstraßen Tempo 30 oder andere verkehrsbeschränkende Maßnahmen?

Baden-Württemberg lässt viel großzügiger Tempo 30 an übergeordneten Straßen zu als Bayern.
In Baden-Württemberg hat das Ministerium für Verkehr im März 2012 mit dem so genannten Kooperationserlass neue Hinweise zur Umsetzung von Lärmaktionsplänen herausgegeben und dabei auch aufgezeigt, welche rechtlichen Möglichkeiten für lärmmindernde Maßnahmen im Verkehr bei der derzeitigen Rechtslage bestehen, wie beispielsweise Tempo 30 km/h in den Nachtstunden oder ganztags in Ortsdurchfahrten. Das Ministerium will die Kommunen damit in die Lage versetzen, ihre rechtlichen Möglichkeiten so weit wie möglich im Interesse der BürgerInnen auszuschöpfen. Bayern will das leider nicht, sondern räumt der Maximierung der Leistungsfähigkeit der Straßen für den motorisierten Verkehr Vorrang ein.

Und wer kontrolliert eigentlich die Geschwindigkeit?

Polizei und Gemeinden! Die Gemeinden bedienen sich dafür des Zweckverbands Kommunale Verkehrsüberwachung.

In Bayern sind neben der Landespolizei auch die Gemeinden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden oder die Bestimmungen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen, zuständig (§ 88 Abs. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht – ZustV). Neben dieser Ermächtigung zur Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Geschwindigkeit eröffnet § 88 Abs. 3 Nr. 3 ZustV den Gemeinden auch die Möglichkeit, die weitere Verfolgung und Ahndung der hierbei festgestellten Verstöße in eigener Zuständigkeit durchzuführen.

Weiterführende Infos zu Tempo 30 finden sich hier!